Dieselpartikelfilter

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Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

die staatliche Förderung der Rußfilter-Nachrüstung für Diesel-PKW und Kleintransporter
bis 3,5 Tonnen ist zum 1. Januar 2012 wieder aufgenommen worden.

Die Förderrichtlinie orientiert sich eng an den Richtlinien des ersten
Förderprogramms. Eine rückwirkende Förderung, für Nachrüstungen im Jahr 2011,
wird nicht möglich sein.

Der Zuschuss kann beim Bafa beantragt werden und beläuft sich im ersten Jahr
erneut auf  330,00€.  2013 soll der Barzuschuss dann auf 260,00€
abgesenkt werden.

Wenn Ihr Diesel also noch nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet ist,
nutzen Sie das Angebot des Bundes und helfen Sie mit, den Schadstoffausstoß
Ihres PKW zu vermindern und damit unsere Umwelt und die Gesundheit zu schonen.



Hier ein Auszug zu den Förderrichtlinien:

„Die neue Förderrichtlinie – veröffentlicht am 23.Dezember 2011 im Bundesanzeiger –

legt den in 2010 vergebenen Barzuschuss von 330 Euro zur Förderung des nachträglichen Einbaus von 
Partikelfilter wieder auf. Gefördert werden Diesel-Pkw, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals
zugelassen wurden, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31.Dezember 2012 nachträglich mit einem
Partikelfilter ausgerüstet werden. Vor dem 1. Januar 2012 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig.
Als Pkw im Sinne der Förderrichtlinie gelten auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
Leichte Nutzfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t werden ebenfalls gefördert, wenn
diese bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden. Nachgerüstete Partikelfilter müssen
einer der Partikelminderungsstufen PM01 bis PM4 nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO bzw. einer der
Partikelminderungsklassen PMK01 bis PMK4 nach Anlage XXVII zu § 48 Abs. 2 StVZO entsprechen. Das
Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein. Der Antrag
ist nach der Umrüstung des Fahrzeuges und der Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die zuständige
Zulassungsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Für die Antragstellung steht
ab 1. Februar 2012 auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung.
Der Antrag muss zusammen mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bis spätestens 15. Februar 2013
(Eingang BAFA) eingereicht werden. Bei Unternehmen muss dem Antrag zusätzlich eine Erklärung beigefügt werden,
dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission („De-minimis“-Beihilfen) als Rechtsgrundlage
anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Als Vordruck
ist die vom BAFA zur Verfügung gestellte „De-minimis-Erklärung“ zu verwenden.“

Quelle: http://www.adac.de/infotestrat/umwelt-und-innovation/abgase-und-russfilter/